Umtauschfrist für Schilling-Briefmarken wirksam
Die Österreichische Post AG war befugt, so genannte Schilling-Briefmarken für ungültig zu erklären. Sie hat den Umtausch von Schilling-Briefmarken gegen neue Euro-Briefmarken wirksam bis zum 19.12.2003 befristet.
Anlässlich der Währungsumstellung von Schilling auf Euro Anfang 2002 erklärte die beklagte Österreichische Post AG, dass seit 1947 ausgegebene Briefmarken, deren Nennwert in Groschen und Schilling angegeben ist, mit Wirkung vom 1.7.2002 ihre Gültigkeit verlieren. Sie bot den Umtausch solcher Briefmarken bis zum 19.12.2003 öffentlich an. Bis zum 30.6.2002 war der Umtausch kostenlos, ab 1.7.2002 nur noch gegen Zahlung einer Gebühr möglich.
Der Kläger sammelte seit Jahrzehnten Schilling-Briefmarken, die er von der Beklagten erworben hatte. Er entschied sich im ersten Halbjahr 2002, seine Briefmarken, deren summierte Nominale rund 490.000 Schilling betrugen, wegen des Zeitaufwands nicht in Euro-Briefmarken umzutauschen. Im Jahr 2014 forderte er von der Beklagten erfolglos, Briefsendungen mit aufgeklebten Schilling-Briefmarken zu befördern.
Der Kläger begehrte zuerst Zahlung von Schadenersatz von 35.000 Euro, dann die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, mit seinen Schilling-Briefmarken freigemachte Briefsendungen zu befördern.
Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht vertrat zudem die Ansicht, die Befristung des Umtausches sei unwirksam und die Beklagte sei zu einem unbefristeten Umtausch verpflichtet.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Klägers nicht Folge gegeben. Das gesetzliche Recht der Beklagte, Briefmarken auszugeben, umfasst auch die Befugnis, die von ihr ausgegebenen Briefmarken für ungültig zu erklären. Nach ihren Beförderungsbedingungen befördert sie Briefsendungen nur, wenn sie mit gültigen Briefsendungen freigemacht wurden. Die Frage, was im Fall einer Ungültigkeitserklärung zu verfahren ist, ist weder gesetzlich noch vertraglich geregelt. Diese Regelungslücke ist im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem Vertragszweck und bei angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten. Solche Parteien hätten ein Umtauschrecht der Briefmarkeninhaber vereinbart. Die Befristung dieses Rechts auf kostenlosen Umtausch war durch das Interesse der Österreichischen Post AG, den Aufwand für den Umtausch zeitlich zu begrenzen, gerechtfertigt, Die Postkunden hingegen konnten sich bei der Ansammlung von Briefmarken auf die bevorstehende, seit längerem angekündigte Währungsumstellung einrichten und haben deshalb jedenfalls kein berechtigtes Interesse an einem Umtauschrecht, das sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckt.