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Umwidmung einer Eigentumswohnung von „Büro“ in „Arztpraxis“

 
 

Wird im Wohnungseigentumsvertrag und im Beschluss über die Nutzwertfestsetzung zwischen „Wohnung“, „Geschäftslokal“ „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden, dann ist die Annahme einer Widmungsänderung bei Verwendung eines „Büros“ als „Arztpraxis“ keine unvertretbare Einzelfallbeurteilung.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Die Kläger begehrten von der Beklagten insbesondere die Unterlassung der Nutzung ihres Objekts als Arztpraxis.

Der Oberste Gerichtshof führte einzelfallbezogen – in Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten – zusammengefasst aus:

Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, Widmungsänderungen vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer mit Klage auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie auf Unterlassung künftiger Änderungen vorgehen. Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage für die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag). Ob eine (eigenmächtige) Widmungsänderung vorliegt, folgt aus der Gegenüberstellung der gültigen Widmung des betreffenden Objekts mit der beabsichtigten (hier: der tatsächlichen) Verwendung. Der Begriff „Widmungsänderungen“ ist sehr weit auszulegen und umfasst regelmäßig auch Änderungen des Gegenstands und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebs.

Hier wird im Wohnungseigentumsvertrag und im Beschluss über die Festsetzung der Nutzwerte bei den Widmungsarten zwischen „Wohnung“, „Geschäftslokal“ „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden. Wenn daher das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass bei einer im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommenen Widmung des Objekts der Beklagten als „Büro“ und der tatsächlichen, von den Klägern beanstandeten Verwendung als „Arztpraxis“ eine Widmungsänderung vorliegt, dann stellt dies eine Einzelfallbeurteilung dar, die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gedeckt ist.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/umwidmung-einer-eigentumswohnung-von-buero-in-arztpraxis/)

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