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Unbedingte Erbantrittserklärung unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht

 
 

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung für den Vollmachtgeber, wenn in ihr auch die Befugnis zur unbedingten Annahme von Erbschaften angeführt ist.

Die Witwe des Verstorbenen hatte ihrem Sohn eine in Notariatsaktsform errichtete, im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registrierte Vorsorgevollmacht erteilt, nach deren Inhalt der Sohn im Rahmen einer „allgemeinen und unbeschränkten“ Vollmacht ua zur unbedingten Annahme von Erbschaften bevollmächtigt wurde.

Die Vorinstanzen erklärten die unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht namens der Witwe abgegebene unbedingte Erbantrittserklärung „für nichtig“. Es bedürfe einer Spezialvollmacht.

Der Oberste Gerichtshof behob diese Entscheidung ersatzlos. Er stellte klar, dass bei Vorsorgevollmachten dem Erfordernis einer Einzelvollmacht auch dadurch genüge getan werden kann, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorsorgevollmacht, weil die darin geregelten Erledigungen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht ohne weiteres spezifisch vorhersehbar sein können. Auch für die unbedingte Annahme einer Erbschaft würde das Erfordernis einer Spezialvollmacht weder diesem Zweck der Vorsorgevollmacht gerecht werden noch dem Schutz des Vollmachtgebers vor unabsehbaren Haftungen dienen, weil für diesen im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht in aller Regel viel weniger absehbar ist, ob eine allfällige künftige Erbschaft auch unbedingt angetreten werden kann, als für den Bevollmächtigten bei Eintritt des Erbfalls.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unbedingte-erbantrittserklaerung-unter-berufung-auf-eine-vorsorgevollmacht/)

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