Unfall eines Schülers während der Nachmittagsbetreuung
Ein Unfall eines Schülers während der Nachmittagsbetreuung an einer Ganztagesschule steht im Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Dem Schulerhalter kommt daher das Haftungsprivileg des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zugute.
Ein Schüler einer ganztägigen Volksschule wurde während der Nachmittagsbetreuung auf dem Schulgelände durch einen von Mitschülern in Bewegung gesetzten „Punchingball“ verletzt. Er begehrt dafür vom Schulerhalter Schadenersatz.
Beide Vorinstanzen verneinten eine Haftung, weil sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignet habe und dem Schulerhalter daher das Haftungsprivileg des ASVG zugute komme.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem ASVG ist ein Dienstgeber nur dann zum Ersatz eines Schadens aufgrund eines Arbeitsunfalls verpflichtet, wenn er diesen vorsätzlich verursacht hat. Gleiches gilt für die Haftung des Schulerhalters für Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignen. Ein solcher Zusammenhang besteht auch bei einem Unfall während der Nachmittagsbetreuung an einer Ganztagesschule, weil der Schüler auch während dieser Zeit einer Überwachung durch die Schulorgane unterliegt.