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Unfall mit alkoholisierter Person im toten Winkel

 
 

Der Lenker eines Kraftfahrzeugs, der beim Rückwärtsfahren keine volle Sicht auf die Fahrbahn hat, muss sich eines Einweisers bedienen.

Die Lenkerin eines Pkw hatte bei Nacht auf dem unbeleuchteten Parkplatz eines Festivalgeländes reversiert und dabei einen alkoholisiert am Boden liegenden Festivalbesucher überfahren. Die Lenkerin konnte Hindernisse (wie hier) mit einer Höhe von 25 cm wegen des toten Winkels nur sehen, wenn diese mehr als 10 m von ihrem Fahrzeug entfernt waren; ihre Rückfahrscheinwerfer leuchteten aber nur einen Bereich von 8 bis 10 m aus. Die Parksensoren am Heck des Fahrzeugs sprachen nicht an, weil sie erst ab einer Höhe des Hindernisses von 32 cm aktiv wurden.

Die Vorinstanzen teilten das Verschulden im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Geschädigten.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht und wies die Revision des klagenden Sozialversicherungsträgers zurück. Die Lenkerin hätte sich zwar eines Einweisers bedienen müssen, da sie aufgrund des Zusammenspiels von totem Winkel und beschränkter Ausleuchtung keine volle Sicht auf die Fahrbahn hatte und auch die Parksensoren nicht gewährleisteten, dass sie alle denkbaren Hindernisse wahrnahm. Ihr Verschulden ergibt sich daraus, dass sie diese technischen Zusammenhänge falsch einschätzte. Dieses Verschulden wiegt aber weniger schwer als das Fehlverhalten des Geschädigten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfall-mit-alkoholisierter-person-im-toten-winkel/)

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