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Unfall mit einem Elektro-Scooter ist kein Dienst- oder Arbeitsunfall

 
 

Ein Unfall mit einem E-Scooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte ist kein Dienst- oder Arbeitsunfall, wenn er nicht auf allgemeine Weggefahren, sondern auf die mit der Verwendung von E-Scootern verbundene typische Gefahr zurückgeht.

Mitte Februar 2023 fuhr der Kläger morgens mit einem E-Scooter von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle im Stadtgebiet von Graz. Als ihm ein Pkw entgegenkam, wollte er seine Geschwindigkeit (von 22 km/h auf 20 km/h) reduzieren und betätigte den Bremshebel. Dabei kam es aufgrund der (im Vergleich mit einem üblichen Damen- oder Herrenfahrrad) nicht so stark ausgeprägten Stabilität des E‑Scooters, seiner geringeren Lenkerbreite, der kleineren Räder und des geringeren Nachlaufs zu einer leichten Verlagerung der Fahrlinie, die in Verbindung mit einer feuchten Fahrbahn zum Wegrutschen des Vorderrads führte, wodurch der Kläger stürzte und sich verletzte.
Der Kläger begehrte die Gewährung einer Versehrtenrente. Der von ihm verwendete E‑Scooter sei ein für die Zurücklegung eines Arbeitsweges mittlerweile übliches und zulässiges, einem Fahrrad gleichgestelltes Fortbewegungsmittel, sodass der Unfall unter Versicherungsschutz stehe.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit ein Spiel- und Sportgerät verwende, bestehe kein Unfallversicherungsschutz.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.
Auch wenn E‑Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind, handelt es sich bei ihnen dennoch nicht um allgemein übliche und sicher handhabbare Verkehrsmittel. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber unter anderem Einräder (Monowheels) und elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstuft, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten. Wenn ein Unfall daher – wie im Anlassfall – auf die mit der Bauart bzw den spezifischen Eigenschaften von E-Scootern verbundene besondere Gefahr zurückzuführen ist, ist er nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Dass der E Scooter des Klägers unter § 88b StVO fällt und er bei seiner Fahrt somit keine Verkehrsvorschriften verletzt hat, ändert daran nichts.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 12.12.2024, 03:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfall-mit-einem-elektro-scooter-ist-kein-dienst-oder-arbeitsunfall/)

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