Unfallversicherung: Ausschluss bei Vorsatzdelikten
Nach Art 19.1.2 AUVB 2012 ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich durchgeführt oder versucht wird.
Nach Art 19.1.2 AUVB 2012 besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die beim Versuch gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.
Der Kläger lieferte sich mit einem Bekannten ein illegales Straßenrennen, bei dem er mit seinem Pkw im Zuge eines verbotenen Überholmanövers unter Mitbenützung eines Abbiegestreifes und Überfahren einer Sperrlinie bei einer Geschwindigkeit von 215 bis 230 km/h einen schweren Unfall verursachte. Dabei erlitten der Kläger und andere Personen teils schwere Verletzungen.
Der Kläger begehrte Zahlung aus der Unfallversicherung und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Kläger habe das Vergehen nach § 89 StGB vorsätzlich begangen. Er habe die tatbestandsmäßigen Umstände des nach § 6 Abs 3 StGB qualifizierten Verhaltens in seinen Verwirklichungswillen aufgenommen und es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sein Verhalten den unverletzt gebliebenen Beifahrer des anderen Fahrzeuges an Leib und Leben gefährde. Der Ausschlusstatbestand sei gegeben.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht. Die Klausel ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem insoweit klaren – und damit auch nicht nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten – Wortlaut ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die strafbare Handlung vorsätzlich durchgeführt oder versucht wird. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung voraus, die durch ein Strafgericht auch abgeurteilt worden sei, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.