Unfallversicherung: Begrenzung des Versicherungsschutzes
Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bestimmte Bandscheibenschädigungen in Art C.2.5 UVB 2009 ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Nach Art C.2.5 UVB 2009 des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags wird für Bandscheibenvorfälle eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
Die Voraussetzungen dieses Risikoausschlusses lagen vor. Der Kläger berief sich aber auf die Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 864a und 879 ABGB.
Die Vorinstanzen verneinten die Unwirksamkeit.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.
Dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen vornimmt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet. Die unter der Überschrift „Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes“ auffindbare Klausel ist weder ungewöhnlich noch im Text versteckt.
Der Ausschluss von Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz – in welchem Zusammenhang keine dispositive Regelung besteht – erfolgt, um in diesem Bereich typischerweise auftretenden Abgrenzungsproblemen von Unfallfolgen zu anlagebedingten Vorschädigungen zu begegnen. Es stellt keine unsachliche Benachteiligung dar, dass der Unfallversicherer Bandscheibenvorfälle, die eine Verschlimmerung schon bestehender Krankheitserscheinungen – und somit eine der Krankenversicherung zuzuordnende Gesundheitsschädigung – darstellen, vom Versicherungsschutz ausnimmt.