Unfallversicherung: Berücksichtigung der Prothesentauglichkeit bei Bestimmung des Invaliditätsgrades
Die einem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bewirkt einen geringeren Invaliditätsgrad.
Nach Art 7.2.2 AUVB 2007 idF 2012 gilt bei völligem Verlust oder völliger Funktionsfähigkeit eines Beines der Invaliditätsgrad von 70%. Gemäß Art 7.2.3 AUVB gilt bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Der Kläger erlitt bei einem Unfall schwere Verletzungen ua des linken Beines, das letztlich zum Teil amputíert werden musste. Er trägt ein Oberschenkelkunstbein mit einem mikroprozessgesteuerten Kniegelenk und einem Fußteil aus Karbon. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger liegen, sitzen und eine Prothese tragen kann, wurde der Invaliditätsgrad des linken Beines mit 90% ermittelt.
Der Kläger strebt eine Invaliditätsentschädigung, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 95% an, die Prothesentauglichkeit habe unberücksichtigt zu bleiben.
Die Vorinstanzen berücksichtigten die Prothesentauglichkeit bei Bestimmung des Invaliditätsgrades als mindernd.
Der oberste Gerichtshof teilte diese Beurteilung. Zu den natürlichen Aufgaben, die die Beine zu erfüllen haben, zählt im Wesentlichen die Fortbewegung. Die Prothesentauglichkeit des verbleibenden Gliederrests dient unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe. Sie verbessert die Forbewegungsmöglichkeiten gegenüber der Situation, eine Prothese nicht verwenden zu können und bewirkt damit eine Verbesserung der gesamten Lebenssituation des Versicherungsnehmers. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird daher auch Art 7.2.3 AUVB dahin verstehen, dass die einen Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit den Invaliditätsgrad mindert.