Unfallversicherung: „Hand im Handgelenk“
Der in der Gliedertaxe vorgesehene Invaliditätsgrad von 60 % bei Funktionsunfähigkeit der „Hand im Handgelenk“ ist bereits bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Gelenks gegeben. Eine verbliebene Restfunktion der Hand ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten.
Für die vom Kläger abgeschlossene Unfallversicherung war eine Gliedertaxe vereinbart, nach der bei Funktionsunfähigkeit der „Hand im Handgelenk“ ein Invaliditätsgrad von 60 % vorlag. Der Kläger hatte einen Unfall erlitten, der eine Versteifung des rechten Handgelenks notwendig machte. In der rechten Hand besteht allerdings noch eine geringe Funktionsfähigkeit. Strittig war, ob nach der Wendung „Hand im Handgelenk“ ausschließlich auf die Funktionsunfähigkeit des Handgelenks abzustellen oder die restliche Funktionsfähigkeit der Hand anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Die beklagte Versicherung wollte die genannte Formulierung wie „Hand ab dem Handgelenk“ verstanden und eine Restfunktion der Hand berücksichtigt wissen.
Der OGH gab dem Kläger Recht und ging von einem Invaliditätsgrad von 60 % bereits im Fall der vollständigen Versteifung (Funktionsunfähigkeit) allein des Handgelenks aus, weil die von der Versicherung formulierte Gliedertaxe nicht auf das Körperglied „Hand“, sondern ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des Gelenks abstellt. Eine restliche Funktionsfähigkeit der Hand führt daher nicht zur Anspruchsminderung. Trotzdem war eine Verfahrensergänzung erforderlich, weil das Ausmaß der Gelenksfunktion nicht eindeutig festgestellt war.