Unfallversicherung – Teilschädigung beider Augen
Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad für jedes Auge getrennt zu ermitteln.
Der Kläger hatte bei einem Verkehrsunfall Verletzungen der Augen erlitten. Es lag eine dauernde Gebrauchsminderung des rechten Auges von 10 % und des linken Auges von 5 % vor. Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, wie die Invaliditätsleistung für die Gebrauchsminderung beider Augen zu ermitteln ist:
Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, sind diese grundsätzlich getrennt zu bewerten, wobei die Mitschädigung des jeweils anderen Auges nur bei einem Auge zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dann als Basis nicht bei jeweils beiden Augen vom halben Satz für den gänzlichen Verlust beider Augen, aber auch nicht für beide Augen jeweils vom einfachen Satz für den Totalverlust des Sehvermögens für nur ein Auge (35 %) auszugehen. Vielmehr werden der anteilige Normalsatz (35 %) nur für das geringer geschädigte Auge und der anteilig (unter Berücksichtigung der Vorschädigung dieses Auges) erhöhte Satz für das andere Auge (65 %) zugrunde gelegt und die daraus resultierenden Prozentwerte addiert.