Unfallversicherungsschutz bei Sturz im überdachten Eingangsbereich vor der Haustür
Der Kläger fuhr bei der Heimfahrt von seiner Arbeit in einer Bar um etwa 4.30 Uhr früh mit seinem PKW über die ca. 20 m lange Zufahrt zu seinem Bungalow. Er stellte seinen PKW auf der Wiese ab und ging bei Dunkelheit zu Fuß Richtung Eingangstür. Dann ging er durch die Öffnung des überdachten (Eingangs-)Bereichs an den dort abgestellten Sachen vorbei. Vor Erreichen der Eingangstür stolperte er gegen einen dort stehenden Servierwagen, stürzte und brach sich dabei den Oberarm.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall. Die Rechtsprechung habe die Grenze zwischen dem nichtversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg von und zur Arbeit im Interesse der Rechtssicherheit starr gezogen und knüpfe an objektive Merkmale an, die im Allgemeinen leicht feststellbar seien. Der durch die Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg beginne und ende daher immer mit dem Durchschreiten der Außentür im Wohnhaus, also in der Regel an der ins Freie führenden Haustür oder dem Garagentor. Auf die besondere Gestaltung der örtlichen Verhältnisse (hier: überdachter Eingangsbereich) komme es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass ein Unfall noch auf dem eigenen Grundstück von dortigen Gefahrenquellen, wie zB hier durch eine „Stolperstelle“, verursacht worden sei.