Unfallversicherungsschutz eines nebenberuflich studierenden Arbeitnehmers auf dem Weg zur Uni?
Das (nebenberuflich absolvierte) Studium stellte sich nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG dar.
Der Kläger, der als stellvertretender Lagerleiter beschäftigt ist, studiert nebenberuflich Rechtswissenschaften an einer Universität. Die Absolvierung dieses Studiums wurde dem Kläger auch von seinem Arbeitgeber unter Hinweis auf verschiedene Aufstiegsmöglichkeiten im Unternehmen nahe gelegt. Der Arbeitgeber unterstützte den Kläger in seinem Studium durch eine entsprechende Arbeitszeiteinteilung, die Überlassung von Fachbüchern usw.
Der Kläger verunglückte auf der Fahrt von seinem Arbeitsort zum Studienort. Unstrittig steht fest, dass der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Rahmen der Studentenversicherung nach § 175 Abs 4 ASVG geschützt war und dem Kläger daher für die Folgen dieses Unfalls ein Versehrtengeld gebührt.
Der Kläger begehrt darüber hinaus die Gewährung einer Versehrtenrente mit der Begründung, zwischen seinem Studium und seiner Beschäftigung bestehe ein so enger Zusammenhang, dass sein Unfall auch als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG zu werten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das auf Gewährung der Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Das (nebenberuflich absolvierte) Studium stelle sich nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG dar. Dass der Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen motivierend zum Betreiben des Studiums beigetragen habe, sei dafür nicht ausreichend. Auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG bestehe nicht, weil einem „normalen“ Universitätsstudium der nach dieser Gesetzesstelle geforderte enge Berufsbezug („berufliche Aus- oder Fortbildung“) fehle.