Unfallversicherungsschutz für „neue Selbständige“
Der Kläger geriet am 21. 12. 2009 bei seiner Tätigkeit als selbständiger Estrichverleger mit seinem rechten Arm in die Förderschnecke eines Standsilos und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Er verfügte zum Unfallzeitpunkt nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Bodenlegers und war auch nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer. Er war aber aufgrund seiner gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgegebenen Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG als „neuer Selbständiger“ in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung, der Kläger verfüge über keine Gewerbeberechtigung und unterliege deshalb nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die ausgeübte Tätigkeit.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt und sprachen dem Kläger eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente zu.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück. Die Rechtsansicht der beklagten Partei, „neuen Selbständigen“ komme kein Versicherungsschutz zu, weil sie über keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft verfügen, stehe mit der seit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 geltenden Rechtslage nicht im Einklang. Soweit daher eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ begründe, habe der Versicherte auch Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.