Unfallversicherungsschutz während einer kurzen Unterbrechung der geschützten Tätigkeit
Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft, vereinbarte mit einem Kunden ein dienstliches Gespräch in einem Cafe. Während dieser Besprechung ging eine Bekannte des Klägers, die in einem Uhrengeschäft arbeitet, vor dem Cafe vorbei. Der Kläger wollte ihr seine defekte Armbanduhr aushändigen, stürzte jedoch auf dem Weg zum Ausgang des Kaffeehauses, etwa 4 m vom Tisch im Cafe entfernt, und verletzte sich schwer.
Strittig war, ob es sich bei diesem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt und dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof bejahten hingegen den Unfallversicherungsschutz.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs führe die hier vorliegende eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeit hinsichtlich ihrer Dauer und Art nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Eine – zeit- und wegmäßig – nur ganz kurze Entfernung von einer dienstlichen Besprechung zu privaten Zwecken unterbreche aber den Unfallversicherungsschutz nicht.