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Ungerechtfertigte Haft: Entgangene Notstandshilfe ist zu ersetzen

 
 

Der Kläger wurde im Anschluss an die über ihn verhängte Untersuchungshaft rechtskräftig freigesprochen. Aufgrund der Haft verlor er seinen Anspruch auf Bezug von Notstandshilfe. Dieser Vermögensnachteil ist ihm vom Bund zu ersetzen.

Der Bund hat alle Schäden zu ersetzen, die jemandem durch eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung entstanden.

Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass dies auch jene finanziellen Nachteile umfasst, die der Kläger dadurch erlitt, dass er aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft den Anspruch auf Bezug von Notstandshilfe verlor. Er müsse sich auf seinen Ersatzanspruch aber anrechnen lassen, dass er sich während der Haft Verpflegungskosten erspart hatte.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Bei der Bemessung des dem Kläger aufgrund seiner ungerechtfertigten Freiheitsentziehung zu ersetzenden Schadens sind sämtliche Auswirkungen auf sein Vermögen zu berücksichtigen. Da der Anspruch auf Bezug von Notstandshilfe bei der Inhaftierung von Gesetzes wegen entfällt, handelt es sich dabei um eine adäquate Folge der ungerechtfertigten Haft und daher um einen ersatzfähigen Schaden. Vermögensvorteile, die dem Kläger aufgrund der Haft entstanden, vermindern jedoch seinen Ersatzanspruch. Dies betrifft hier aber nur die ersparten Verpflegungskosten. Dass sich der Kläger, der vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in einer (Miet-)Wohnung wohnte, auch Wohnkosten erspart hätte, steht nicht fest.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ungerechtfertigte-haft-entgangene-notstandshilfe-ist-zu-ersetzen/)

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