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Ungleiches Pensionsalter für Männer und Frauen

 
 

Das für Männer höhere Regelpensionsalter ist mit Unionsrecht vereinbar.

Der 1950 geborene Kläger begehrte von der beklagten Sozialversicherungsanstalt die Gewährung der Alterspension ab 1.3.2012.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das Regelpensionsalter das vollendete 65. Lebensjahr des Versicherten sei und der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfülle.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine vorübergehende Ungleichheit der Altersgrenzen aufgrund des Geschlechts – wie sie im Bundesverfassungsgesetz Altersgrenzen normiert ist – sei nach dem Recht der Europäischen Union zulässig.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Oberste Gerichtshof hält es insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH für gerechtfertigt und mit dem Unionsrecht vereinbar, dass nach österreichischem Recht die Angleichung des Pensionsalters der Frauen an jenes der Männer derzeit nur vorgesehen, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ungleiches-pensionsalter-fuer-maenner-und-frauen/)

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