Unklarheit über die Lenkereigenschaft
Keine Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unaufklärbarkeit, ob der Alleinhalter (und Versicherungsnehmer) Beifahrer oder Lenker des verunfallten Fahrzeuges war.
Bei einem Verkehrsunfall wurden beide Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert, das aus ungeklärter Ursache mit einer Autobahnmittelleitschiene kollidiert und sich mehrfach überschlagend in ein angrenzendes Feld gestürzt war. Während der Kläger (und Halter des PKW) schwer verletzt wurde, verstarb seine Begleiterin. Von seiner Haftpflichtversicherung begehrte er Schadenersatz mit der Begründung, bloß Beifahrer im verunfallten Fahrzeug gewesen zu sein. Seine Begleiterin habe den PKW gelenkt und den Unfall verschuldet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren weitgehend statt. Das Berufungsgericht änderte es im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab, wobei es (nach Beweiswiederholung) die Feststellung traf, dass nicht feststellbar sei, ob der Kläger oder seine Begleiterin das Unfallfahrzeug gelenkt habe.
Der OGH gab der Revision des Klägers keine Folge.
§ 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht des hierin genannten Personenkreises unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft also weder den Versicherungsnehmer noch einen Mitversicherten (mangels Feststellbarkeit) eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kfz verursacht wurde. Ist demnach der Geschädigte mit dem einzigen Halter ident, kann auch kein auf die Normen des EKHG gestützter Ersatzanspruch (im Lichte der Entscheidung 2 Ob 86/98f = ZVR 1999/132) begründet werden, weil niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein kann. Die von den Vorinstanzen getroffene Negativfeststellung zur Lenkereigenschaft geht daher zu Lasten des Klägers (und Halters), den die Beweislast für ein behauptetes Verschulden eines weiteren Fahrzeuginsassen (der das Kfz gelenkt haben soll) trifft.