Unlauterer Wettbewerb durch Irreführung wegen des Verschweigens wesentlicher Umstände
Die von führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke. .
Die Streitteile stellen Geschirrspülmaschinenprodukte her. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt mit der Behauptung, dass es die von den führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke sei.
Die Klägerin begehrt die Unterlassung dieser Behauptung, ohne dabei den Verbrauchern die Umstände und Kriterien einer solchen Empfehlung zu nennen, oder wenn eine solche Empfehlung nicht auf tatsächliche Testserien bei den angeführten Geschirrspülmaschinenherstellern, die objektive Daten einer Produktleistung ergeben haben, zurückzuführen ist.
Die vorliegende Spitzenstellungswerbung suggeriert dem angesprochenen Käuferpublikum, dass die damit beworbenen Produkte tatsächlich „besser“ seien als vergleichbare andere. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erwartet sich aufgrund der beanstandeten Aussage tatsächlich einen Qualitätsvorsprung des so beworbenen Produkts. Dass die „Empfehlung“ allenfalls nur aus Gründen der Konzernverbundenheit oder einer Marketingkooperation erfolgt und sie daher nicht ernst zu nehmen ist, liegt für den Durchschnittsverbraucher nicht auf der Hand.
Die Beklagte brachte in erster Instanz vor, die Empfehlungen der Geschirrspülmaschinenhersteller würden auf objektiven Tests beruhen. Die Vorinstanzen haben dazu aber – ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht – keine Feststellungen getroffen. Der Oberste Gerichtshof hob daher die klage- und antragsabweisenden Vorentscheidungen auf und trug dem Erstgericht auf, Feststellungen zu den die Spitzenstellungsbehauptung rechtfertigenden Tatsachen zu treffen.