Unsachliche Reihungsbestimmungen bei der Vergabe von Kassenverträgen
Gibt ein Arzt nach Abschluss eines Kassenvertrags durch seine regelmäßige Bewerbung zu erkennen, eine Kassenplanstelle mit der Gebietskrankenkasse eines anderen Bundeslandes anzustreben, ist die Anwendung der in den Reihungsbestimmungen enthaltenen Anordnung, wonach Ärzte, die bereits einen Einzelvertrag mit einer Gebietskrankenkasse abgeschlossen haben, nicht mehr als Interessenten um eine Planstelle bei einer anderen Gebietskrankenkasse berücksichtigt werden und der daraus resultierende Ausschluss von Punkten für die „Wartezeit“ sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Kläger begehrte, der erstbeklagten Ärztekammer mit einstweiliger Verfügung unter anderem zu untersagen, eine Reihung der Bewerber für eine ausgeschriebene Facharztkassenplanstelle vorzunehmen, bei der er keine Punkte für „Wartezeit“ berücksichtigt erhält, weil er als Inhaber einer Kassenplanstelle in einem anderen Bundesland nicht mehr auf deren Interessentenliste geführt werde, und der zweitbeklagten Gebietskrankenkasse aufzutragen, den Abschluss eines Vertrag zu unterlassen, wenn dem eine Reihung zugrunde liege, bei der er keine solche Punkte erhalte.
Das Rekursgericht bejahten eine Gefährdung des Klägers und erließen (unter anderem) insoweit die von ihm begehrte einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Punkt. Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist die Ärztekammer bei der Mitwirkung an der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss eines Einzelvertrags mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei der bestmöglichen medizinischen Versorgung neben der zeitlichen Komponente (der „Wartezeit“) maßgebliche Bedeutung zukommt. Dem wird eine Reihung nicht gerecht, die auf Kriterien basiert, nach welchen eine Wartezeit punktemäßig auch dann belohnt wird, wenn allenfalls überhaupt keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, hingegen die Zeit, während der ein Bewerber gerade in dem ausgeschriebenen Fachgebiet tätig war, gar nicht berücksichtigt wird, weil er Inhaber einer Kassenplanstelle einer (anderen) Gebietskrankenkasse ist, obwohl der Arzt durch Bewerbungen sein Interesse an einer Kassenplanstelle zu erkennen gibt und aufrecht erhält.