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Unschuldsvermutung

 
 

Beweiswürdigung unter Verweis auf ein nicht abgeschlossenes Verfahren.                                        .

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht wurde der Angeklagte des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 zweiter Fall und 130 Abs 2 (erster und zweiter Fall [iVm Abs 1 zweiter Fall]) StGB schuldig erkannt.

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde reklamierte der Angeklagte zutreffend, dass die Begründung der Annahme einer Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (auch) mit dem Umstand, dass der Angeklagte mit seinen Mittätern „in Kroatien in unterschiedlichen Täterkonstellationen und in Absprache miteinander“ Einbruchsdiebstähle begangen habe, wobei er diesbezüglich noch nicht verurteilt sei und die Ermittlungen noch im Gange wären, einen Verstoß gegen die aus Art 6 Abs 2 MRK erhellende Unschuldsvermutung darstellt, sodass nicht auszuschließen ist, dass diese Vermutung die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Der Oberste Gerichtshof gab daher der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise statt und ordnete eine neue Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz an.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 18.10.2024, 05:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unschuldsvermutung/)

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