Unterbringung eines entwichenen Kranken?
Eine Entscheidung über die (weitere) Unterbringung eines Kranken setzt voraus, dass dieser im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch aufrecht untergebracht ist.
Die Kranke entwich einen Tag vor der für den letzten Tag der 14-tägigen Frist des § 20 Abs 1 UbG anberaumten mündlichen Verhandlung aus der Anstaltsunterbringung und wurde bis zu der nach § 26 Abs 1 UbG zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung nicht rückgeholt.
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung für unzulässig. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vereins teilweise Folge und sprach aus, dass eine Beschlussfassung nach § 26 Abs 1 UbG zu entfallen hat. Ein Kranker muss sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der (weiteren) Unterbringung faktisch in der Anstaltsunterbringung befinden. Entweicht ein Kranker aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, ihn bis zu dieser Entscheidung rückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Bei einer verspäteten Rückführung ist ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen. Zur Klarstellung einer nunmehr zustehenden Rechtsmittelmöglichkeit gegen die nach § 20 Abs 1 UbG getroffene Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung ist explizit ein Beschluss über den Entfall einer Entscheidung über die (weitere) Zulässigkeit der Unterbringung zu fassen.