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Unterbringungsrecht: Faktische Unterbringung durch Nichtentlassung

 
 

Wenn das Gericht eine Unterbringung nach § 20 Unterbringungsgesetz (UbG) für unzulässig erklärt, ist die Unterbringung „sogleich aufzuheben“, das heißt dem Kranken ist unverzüglich das Verlassen des geschlossenen Bereichs zu ermöglichen.

Ein Kranker wurde ohne sein Verlangen in einem Landesklinikum untergebracht, was das Gericht um 11.38 Uhr mit Beschluss für unzulässig erklärte; der Abteilungsleiter erhob dagegen keinen Rekurs, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. In der Folge wurde aber nicht mit dem Entlassungsmanagement (Ausstellung von Arztbrief und Rezept) begonnen, obwohl der Abteilungsleiter und die – sich anderen Aufgaben widmende – zuständige Oberärztin vom Gerichtsbeschluss wussten. Der Kranke wurde vielmehr auf der geschlossenen Abteilung behalten, obwohl er auch außerhalb davon in einem Wartezimmer hätte warten können.

Während das Erstgericht die Unterbringung zwischen 11.38 Uhr und 14.15 Uhr für unzulässig erklärte, war das Rekursgericht der Ansicht, der Kranke hätte sich zur Bekämpfung der Freiheitsbeschränkung an das Verwaltungsgericht zu wenden gehabt, und wies seinen an das Unterbringungsgericht gerichteten Antrag zurück.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluss wieder her.

Die Mindestmerkmale einer „Unterbringung“ sind erfüllt, sobald – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit – eine der in § 2 UbG genannten Beschränkungen in einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung vorliegt.

Der hier beschriebene Vorgang ist als eine (neuerliche) faktische – und mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen unzulässige – Unterbringung, über deren Zulässigkeit auch nicht bereits durch den davor ergangenen Beschluss über die Unzulässigerklärung abgesprochen worden war, zu beurteilen.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unterbringungsrecht-faktische-unterbringung-durch-nichtentlassung/)

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