Unterhaltanspruch einer Kasachin nach österreichischem Recht zu beurteilen
Am 18. 6. 2011 trat die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUVO) und das Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP 2007) in Kraft.
Die in Kasachstan rechtskräftig geschiedenen Ehegatten sind kasachische Staatsbürger, lebten jedoch während des überwiegenden Teils der Dauer ihrer Ehe in Wien. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung in Österreich liegen vor. Die Klägerin begehrte vorläufigen Unterhalt.
Das Erstgericht wies den Antrag unter Anwendung kasachischen Unterhaltsrechts ab.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück, weil der Anspruch insgesamt nach österr Recht zu beurteilen sei und daher weitere Feststellungen getroffen werden müssten.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.
Für Unterhaltspflichten ist nach dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP 2007) das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für ein am 18. 6. 2011 in einem Mitgliedstaat bereits eingeleitetes Verfahren sind die Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum des Inkrafttretens des HUP 2007 nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, für den Zeitraum danach richten sie sich hingegen nach den Vorgaben des HUP 2007. Dabei kann es auch (anders als im konkreten Fall) zu einem Wechsel des anzuwendenden Rechts kommen. Da es sich um ein globales Einheitskollisionsrecht handelt, das allseitig anzuwenden ist, gelten die Verweisungsnormen des HUP 2007 auch dann, wenn der grenzüberschreitende Bezug – wie hier – kein Binnenmarktbezug ist.