Unterhaltsanspruch besteht trotz Schulabbruchs
Ein Schulabbruch allein bewirkt nicht das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Auch in einem solchen Fall ist dem Kind eine angemessene Zeit für eine zielstrebige Grundausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
Das nicht mehr schulpflichtige Kind hat die zweite Klasse einer HTL zum dritten Mal nicht positiv abgeschlossen. Aus diesem Grund musste das Kind den Schulbesuch im Sommer 2012 beenden. Der Vater war damit einverstanden, dem Kind noch in der Zeit von Jänner bis einschließlich Juni 2012 Unterhalt zu gewähren. Weitere Unterhaltsleistungen lehnte er jedoch ab.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsantrag des Kindes ab 1. Juli 2012 ab. Das Rekursgericht verpflichtete den Vater hingegen, dem Kind auch ab 1. Juli 2012 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 EUR zu zahlen.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Er wies darauf hin, dass ein Kind nach Abschluss der Pflichtschule entweder eine zielführende Schulausbildung oder eine solche Berufsausbildung ergreifen muss. Im Allgemeinen schließt die Berufsausbildung erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule an. Daher mangelt es bis zum Abschluss einer beruflichen Grundausbildung an der Selbsterhaltungsfähigkeit. Nach der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen, der in etwa sechs Monate beträgt. Findet das Kind in dieser angemessenen Zeit keine entsprechende Arbeit, so muss es letztlich aber auch eine Hilfsarbeit annehmen.