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Unterhaltsbemessung bei eigenen Wohnungen des Kindes

 
 

Bewohnt das Kind eine ihm von einem Dritten finanzierte Wohnung und tat dies der Dritte, um dem Kind etwas zusätzlich zuzuwenden, so ist die Wohnversorgung des Kindes bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen. Lässt das Kind eine ihm gehörende und von ihm nicht selbst bewohnte Wohnung unvermietet, so rechtfertigt dies die Annahme fiktiver Mieteinnahmen des Kindes, wenn die Vermietung dem Kind objektiv leicht möglich und subjektiv zumutbar ist.

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er studiert zielstrebig an einer Universität. Ihm gehören zwei Eigentumswohnungen. Die am Studienort gelegene bewohnt er selbst. Ihr Kauf wurde von seiner Mutter, die von seinem Vater geschieden ist, finanziert. Seine nicht von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung erhielt der Antragsteller im Erbweg. Der Antragsgegner leistet dem Antragsteller keine Unterhaltszahlungen mehr.

Die Vorinstanzen ermittelten einen monatlichen Unterhaltsanspruch des Antragstellers zwischen 220 und 310 EUR. Das Unterhaltsmehrbegehren wurde abgewiesen. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zugrunde, dass der Antragsteller neben seinem Studium etwas verdiene, zudem zumindest fiktive Einnahmen aus der von ihm nicht bewohnten Wohnung habe und sein Unterhaltsbedarf durch seine Wohnversorgung am Studienort vermindert sei.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Abweisung des Unterhaltsantrags auf. Er führte unter anderem aus:

Regelmäßige – auf Freiwilligkeit beruhende – Sach- oder Geldleistungen eines Dritten können unter Umständen zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen. Dies setzt aber voraus, dass der Dritte mit seiner Leistung die Absicht verfolgt, ganz oder auch nur teilweise die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen. Ist keine Absicht des Dritten nachgewiesen, durch seine Leistung an das unterhaltsberechtigte Kind den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, so hat die Leistung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zuwendende die Absicht hat, dass das Kind etwas zusätzlich erhält.

Es macht keinen Unterschied, ob ein Dritter, der dem studierenden Kind – wie offenkundig hier die Mutter – etwas zusätzlich zuwenden möchte, ihm eine Wohnung mietet oder kauft. In beiden Fällen dient die Zuwendung der Wohnversorgung des Kindes. In beiden Fällen ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass durch die Zuwendung der geldunterhaltspflichtige Elternteil entlastet werden soll. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund zur Annahme, dass die Mutter, als sie ihrem Sohn die Wohnung finanzierte, beabsichtigte, hierdurch ihren geschiedenen Ehegatten mittelbar zu begünstigen, zumal nunmehr das Kind ja wohnversorgt sei und einen geringeren Unterhaltsbedarf habe. Vielmehr liegt die Intention der Mutter, ihrem Sohn ohne Schmälerung von dessen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater etwas zusätzlich zuzuwenden, auf der Hand. Die von ihm bewohnte Wohnung ist bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen.

Es besteht grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erträgnisse oder Einkünfte zu bemühen. Davon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn es sich um „leicht erzielbare“ Erträgnisse und Sozialleistungen handelt und die Erzielung dem Kind auch nicht aus einem anderen Grund unzumutbar ist. Verletzt das Kind diese Obliegenheitspflicht, so wird es so behandelt, als hätte es ihr entsprochen. Ob es einem unterhaltsberechtigten Kind (objektiv) leicht möglich und (subjektiv) zumutbar ist, eine ihm gehörende, von ihm nicht zu Wohnzwecken benutzte Wohnung zu vermieten, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Da im vorliegenden Fall zwar davon ausgegangen werden kann, dass eine Vermietung der vom Antragsteller nicht selbst bewohnten Wohnung (objektiv) leicht möglich wäre, aber unter anderem Feststellungen dazu fehlen, um beurteilen zu können, ob ihm die entgeltliche Vermietung subjektiv zumutbar ist (er hat behauptet, seine Schwester sei einkommenslos und auf diese Wohnung angewiesen), verwies der Oberste Gerichtshof die Sache an die erste Instanz zurück.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unterhaltsbemessung-bei-eigenen-wohnungen-des-kindes/)

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