Unterhaltsbemessung kann innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) rückwirkend korrigiert werden
Eine gerichtliche Unterhaltsbemessung (auch für die Vergangenheit) darf auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dies ist zeitlich aber nur im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist zulässig.
Die vorliegende Entscheidung betrifft den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters auf Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch seines Sohns erloschen ist. Der 1989 geborene Sohn absolvierte nach Ende der Pflichtschulzeit eine berufsbildende Privatschule mit dem Ausbildungsziel Informatik-Kaufmann, die er im Juni 2007 mit Erfolg beendete. Im September 2007 begann er einen Aufbaulehrgang an einer Handelsakademie, den er im Oktober 2011 mit der Reifeprüfung abschloss. Im Oktober 2012 begann er ein Informatikstudium an der Universität Wien, das er nach dem zweiten Semester abbrach. Ab Juli 2013 bis Ende Mai 2014 war der Sohn als Arbeiter im Unternehmen seiner Mutter beschäftigt. Seit Oktober 2014 belegt er ein Fachhochschulstudium der Medizintechnik mit der vorgesehenen Dauer von drei Jahren.
Der Vater begehrte die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch seines Sohnes seit Juni 2008 wegen Selbsterhaltungsfähigkeit erloschen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters (zum überwiegenden Teil) ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs).
Der Oberste Gerichtshof bestätigte (im Wesentlichen) die Entscheidung des Rekursgerichts. Dazu wurde ausgeführt:
Der Vater verfolgt nicht nur ein abstraktes Feststellungsinteresse, sondern ein rechtsgestaltendes Begehren, mit dem der bestehende, rechtskräftige Unterhaltstitel aufgehoben und sein Unterhaltsbeitrag auf Null herabgesetzt werden soll. Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden darf, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, allerdings nur im Rahmen der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Da eine Unterhaltsforderung nur für einen bis zu drei Jahre zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht werden kann, besteht kein Anlass, asymmetrisch dem Unterhaltpflichtigen einen längeren Zeitraum für die rückwirkende Geltendmachung seines Herabsetzungs- oder Enthebungsantrags einzuräumen.
Ein Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus, wenn es einerseits den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entspricht, andererseits das Kind die dafür erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die Vorinstanzen haben berücksichtigt, dass der Vater selbst Akademiker ist und es daher grundsätzlich seinen Lebensverhältnissen entspricht, auch dem Sohn zur Erhöhung seiner beruflichen Chancen ein Studium zu ermöglichen, selbst wenn dieser bereits über Abschlüsse zweier berufsbildender Schulen verfügt und vorübergehend auch eine die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkende Beschäftigung ausgeübt hat.
Nicht bestritten ist, dass der vom Sohn besuchte spezialisierte Fachhochschullehrgang grundsätzlich geeignet ist, ihm bessere berufliche Möglichkeiten zu eröffnen. Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, dass einem Kind nach der Matura, vor der endgültigen Wahl eines seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung, eine Überlegungs- und Korrekturfrist zuzubilligen ist, die im Allgemeinen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll. Gelangt das Kind innerhalb einer angemessenen Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums einem Irrtum unterlegen ist, so führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. Ist die Überlegungsfrist des Kindes hinsichtlich des erstmaligen Studienwechsels noch angemessen, was hier bei einer Dauer von zwei Semestern von den Vorinstanzen vertretbar bejaht wurde, so schadet es nicht, wenn das erste Studium bis zum Abbruch nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.