Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Nachzahlung
Zur Frage, wie sich eine Nachzahlung des Dienstgebers an den Unterhaltspflichtigen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirkt.
Die minderjährige Tochter begehrte gegenüber ihrem Vater für den Zeitraum 2020 bis 2022 eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags. Der Unterhaltspflichtige erwirkte gegenüber seinem Dienstgeber im Oktober 2021 eine ihm für den Zeitraum ab Mai 2016 (wegen zunächst nicht angerechneter Vordienstzeiten) zustehende Nachzahlung im Ausmaß von 24.537,08 EUR brutto.
Im Unterhaltsverfahren war strittig, ob der Nettobetrag dieser Nachzahlung (nur) in die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2021 einzubeziehen ist. Der Vater vertrat den Standpunkt, dass die Nachzahlung auf die Zeit ab 2016 aufzuteilen sei und zum Teil außerhalb des gegenständlichen Zeitraums liege. Die Nachzahlung dürfe zudem wegen Verjährung nicht eingerechnet werden.
Die Vorinstanzen rechneten die Nachzahlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Jahres 2021 (aufgeteilt auf zwölf Monate) hinzu.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Der Senat wies darauf hin, dass für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, maßgeblich ist. An diesen Grundsatz anknüpfend wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Unterhaltsschuldner etwa zugeflossene Steuergutschriften seine Leistungsfähigkeit (nur) in dem Jahr erhöhen, in dem sie ihm zugeflossen sind, weshalb diese Einkommensbestandteile auf dieses Jahr aufzuteilen sind, auch wenn die Grundlage der Zahlung sich auf einen früheren Zeitraum bezieht. Es bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, wenn das Rekursgericht diese Judikatur auch auf den hier zu beurteilenden Einzelfall einer Nachzahlung wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten angewandt hat.
Dagegen kann auch nicht die Rechtsprechung zur Abfertigung eingewandt werden, zumal sogar im Bereich der Abfertigung die Verteilung „schlechthin auf ein Jahr“ gerechtfertigt sein kann.
Nach der Rechtsprechung darf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners einer unterhaltspflichtigen Person nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen. Die Judikatur verneint auch eine Aufteilung nachträglicher Zahlungen auf einen solchen Zeitraum, dass die Unterhaltspflicht überhaupt entfällt. Die vom Vater favorisierte Aufteilung der Nachzahlung auf die Zeit ab 2016 wäre für das Kind ua wegen der insoweit eingetretenen Verjährung massiv nachteilig, sodass sich der Irrtum des Dienstgebers des Vaters zu Lasten des Kindes auswirken würde, weil dieses dann insoweit am höherem Einkommen des Vaters nicht (mehr) teilhaben kann.