Unterhaltsenthebung bei Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer für das Bachelorstudium
Bei Beurteilung, ob der Unterhaltsberechtigte sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, ist auf die durchschnittliche Studiendauer abzustellen. Wurde diese ohne Vorliegen besonderer Gründe, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen, überschritten, erlischt der Anspruch auf Unterhalt. Bei Beurteilung der Durchschnittsstudiendauer sind Bachelor- und Masterstudium grundsätzlich getrennt zu beurteilen.
Die Antragsgegnerin studierte zunächst ein Jahr Theaterwissenschaften, dann wechselte sie im Wintersemester 2008 zum Architekturstudium. Die Durchschnittsstudiendauer beträgt in diesem Fach für das Bachelorstudium 8,8 Semester. Die Antragsgegnerin benötigte allerdings 13 Semester. Dann begann sie mit dem Masterstudium, bei dem die durchschnittliche Studiendauer 5,4 Semester beträgt. Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerin. Er beantragt die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung (im Rechtsmittelverfahren noch) ab 1.12.2013, da die Antragsgegnerin nicht zielstrebig studiere und die durchschnittliche Studiendauer bei weitem überschritten habe. Die Antragsgegnerin sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nachträglich zu, da keine gesicherte Rechtsprechung zu einer „Vermischung“ von Bachelor‑ und Masterstudium bestehe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Folge.
Grundsätzlich habe der Unterhaltspflichtige zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitze und es ernsthaft und zielstrebig betreibe. Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sei auf die durchschnittliche Dauer des Studiums abzustellen. Da das Bachelorstudium als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten sei, sei von dessen durchschnittlicher Studiendauer auszugehen. Wurde diese bereits beim Bachelorstudium nicht unbeträchtlich überschritten, stelle sich auch unter Berücksichtigung der bei Beurteilung der Unterhaltspflicht zur Orientierung heranzuziehenden Verhältnisse einer „intakten Familie“ die Frage der Zumutbarkeit einer Finanzierung des Masterstudiums nicht.