Unterhaltsersatzanspruch des Scheinvaters gegen den (nicht festgestellten) biologischen Vater
Prüfung der Vaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsregressprozess zulässig.
Rechtskräftig festgestellt ist, dass das während aufrechter Ehe geborene Kind nicht vom Kläger stammt. Ein anderer Mann steht als Vater nicht fest.
Der Kläger begehrt Ersatz für von ihm erbrachte Unterhaltsleistungen vom biologischen Vater, obwohl auch dessen Vaterschaft bisher in keinem Abstammungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurde.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Die Klärung der Vaterschaft sei ausschließlich dem Abstammungsverfahren vorbehalten und eine Prüfung der Vaterschaft des Beklagten als Vorfrage damit ausgeschlossen.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht nicht. Er sprach aus, dass in einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig ist, wenn nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt.