Unterhaltsrechtliche Folgen des Vermögenzuwachses einer vom Unterhaltsschuldner errichteten Privatstiftung
Hat der Unterhaltsschuldner in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung eine Privatstiftung errichtet, deren Begünstigter er ist, damit diese eine sich ihm bietende Geschäftschance (Erwerb eines sanierungsbedürftigen Unternehmens im Rahmen eines „Management-Buy-out“ um einen symbolischen Kaufpreis) nutzt, ist er bezüglich des von der Stiftung nach erfolgreicher Sanierung erzielten Veräußerungserlöses unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätte er selbst die Unternehmensbeteiligung erworben.
Die Ehe der Streitteile wurde aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Vor der Scheidung, jedoch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, bot sich dem Beklagten im Rahmen seiner Managertätigkeit die Möglichkeit, ein sanierungsbedürftiges Unternehmen um einen symbolischen Kaufpreis zu erwerben. Er errichtete daraufhin zum Zweck des Erwerbs dieses Unternehmens eine Privatstiftung, deren einziger Begünstigter er ist. Einige Jahre später, nach erfolgreicher Sanierung, veräußerte die Privatstiftung die Unternehmensanteile wieder, wobei sie einen Gewinn von 4,3 Mio EUR erzielte. Sie gründete in weiterer Folge eine GmbH, die mit diesem Kapital Zinshäuser in Wien und eine weitere Unternehmensbeteiligung erwarb. Der Beklagte hat seit Gründung der Stiftung keine Zuwendungen von dieser erhalten. Die GmbH hat bisher noch keine Bilanzgewinne erzielt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterhalt, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner fiktiven Einkünfte aus der von ihm errichteten Privatstiftung.
Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren insoweit nur teilweise statt, indem sie lediglich die fiktiven Kapitalerträge der Stiftung aus dem Veräußerungserlös bis zur Einbringung dieses Kapitals in die GmbH und die voraussichtlichen künftigen Gewinnausschüttungen der GmbH an den Beklagten berücksichtigten.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der Beklagte aufgrund des unterhaltsrechtlichen Anspannungsgrundsatzes so zu behandeln ist, als hätte er selbst die Unternehmensbeteiligung erworben und in der Folge den Veräußerungsgewinn (also einen entsprechenden Vermögenszuwachs) lukriert. Es sind deshalb die fiktiven Erträge, die der Unterhaltsschuldner bei einer Veranlagung des Veräußerungserlöses (nach Abzug der von ihm davon zu entrichtenden Steuern) auf dem Kapitalmarkt erzielen hätte können, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.