Unterhaltsverwirkung durch „One-Night-Stand“?
Ein kurzes sexuelles Verhältnis eines Ehegatten („One-Night-Stand“) muss nicht zur Unterhaltsverwirkung führen.
Etwa ein halbes Jahr nach der Trennung der noch verheirateten Ehegatten hatte die Frau eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann. Ihrem Unterhaltsbegehren hielt der Ehemann (unter anderem) entgegen, sie habe deshalb ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.
Während das Erstgericht die Unterhaltsverwirkung verneinte, wurde sie vom Gericht zweiter Instanz bejaht.
Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er betonte mit Hinweis auf Lehre und Vorjudikatur, dass nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene, die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen könne. Diese Voraussetzung liege bei einem kurzen sexuellen Verhältnis, von dem nicht feststehe, dass es zur Zerrüttung der Ehe noch beigetragen habe, nicht vor. Der Beweis für die Zerrüttungskausalität der Affäre obliege dem die Unterhaltsverwirkung behauptenden Ehegatten. Im vorliegenden Fall, in welchem sich die Eheleute längst getrennt gehabt hätten, habe der Ehemann diesen Beweis nicht erbracht.