Unterhaltsvorschüsse auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels
Unterhaltsvorschüsse gebühren auch auf Grund eines gegen den Unterhaltspflichtigen gerichteten ausländischen Exekutionstitels, der – als Ergebnis der Lösung einer Vorfrage – für Österreich für vollstreckbar erklärt werden kann.
Die am 21. 3. 2001 geborene Vorschusswerberin ist einuneheliches Kind. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und wird im Haushalt ihrer Mutter in Österreich betreut. Der Vater hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Nach der vom Landratsamt Traunstein (Kreisjugendamt) errichteten, vom Vater unterfertigten vollstreckbaren „Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung“ vom 24. 4. 2001 erklärte der Vater, seinem Kind ab dessen Geburt „Unterhalt beziffert bzw als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach §§ 1612a – 1612c BGB in Verbindung mit der Regelbetragsverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung (dynamisierter Unterhalt) zu zahlen“. Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht der Minderjährigen mit Beschluss vom 11. 3. 2004 gemäß §§ 3, 4 Z1 UVG antragsgemäß Unterhaltsvorschüsse von € 176,40 monatlich vom 1. 3. 2004 bis 28. 2. 2007. Am 29. 3. 2004 beantragte die Minderjährige die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ab 1. 3. 2004 auf € 199 monatlich. Dieser Betrag entspreche dem vom Vater zu leistenden Regelbetrag.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach dessen Ansicht soll das Pflegschaftsgericht die Vollstreckbarkeit der in einer ausländischen öffentlichen Urkunde titulierten Leistungspflicht im Inland nicht „selbständig als Vorfrage“ beurteilen dürfen. Erst wenn die beurkundete Unterhaltspflicht für Österreich für vollstreckbar erklärt worden sei, liege ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel im Sinne des § 3 Z 1 UVG vor.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Vorschusswerberin Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er sprach aus, dass ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach § 3 Z 1 UVG auch dann
besteht, wenn die zur Lösung einer Vorfrage erforderliche Prüfung des dem Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liegenden ausländischen Exekutionstitels ergibt, dass dieser für Österreich (nach den Bestimmungen des EuGVÜ) für vollstreckbar zu erklären wäre; das Erstgericht werde daher alle Gewährungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen haben.