Unterhaltsvorschüsse bei Maßnahmen der elektronischen Aufsicht („Fußfessel“)
Ein Vorschussanspruch besteht nicht nur bei einer strafgerichtlichen Haft des Unterhaltspflichtigen im Inland, sondern bei jeder Art von Freiheitsentziehung auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren.
Der Minderjährige bezieht Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG („Haftvorschüsse“).
Das Erstgericht ordnete die Innehaltung der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse an, weil sich der Vater seit 14.2.2008 im Projekt „Elektronische Aufsicht“ („Fußfessel“) befinde.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bundes keine Folge. Gemäß § 4 Z 3 UVG seien Vorschüsse auch dann zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen werde und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. Ein Vorschussanspruch bestehe nicht nur bei einer strafgerichtlichen Haft des Unterhaltspflichtigen im Inland, sondern bei jeder Art von Freiheitsentziehung auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren. Dass die Freiheitsentziehung hier in Form des „gelockerten Strafvollzuges“ erfolgt sei, könne an der Anspruchsberechtigung nichts ändern. Es seien auch keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass bzw ob durch das Tragen einer „elektronischen Fußfessel“ beim Vater irgendwelche Änderungen hinsichtlich der – infolge nach wie vor bestehender Haft – eingeschränkten Freiheit, ein Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen, eingetreten seien. Nach der Aktenlage ergäben sich daher auch aus diesem Blickwinkel noch keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. Unter Bedachtnahme auf den Zweck des Unterhaltsvorschusses erweise sich die Anordnung der Innehaltung daher als nicht begründet.