Unterhaltsvorschussverfahren
Keine Unterbrechung durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 8. 11. 2007 aus, dass das Verfahren über die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen und die Aufhebung der Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse unterbrochen sei, weil am 30. 7. 2007 über das Vermögen des Unterhaltsschuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bundes keine Folge.
Es seien zwar Rückstände an gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor Konkurseröffnung Konkursforderungen und es werde daher ein Pflegschaftsverfahren, das bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand habe, durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners unterbrochen. Beim Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen handle es sich jedoch um einen vermögensrechtlichen Anspruch des Kindes gegen den Bund und nicht um einen solchen Anspruch des Unterhaltsschuldners oder des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner.
Eine dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen stattgebende Entscheidung wirke sich daher nicht unmittelbar auf den Stand der Konkursmasse aus. Ein bloß mittelbarer Einfluss auf die Konkursmasse reiche aber nicht aus. Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners sei daher kein Grund, das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu unterbrechen.