Unterlassung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch einen Bezirkshauptmann
Unterlässt ein Bezirkshauptmann wissentlich die gebotenen Schritte zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts von „Scheinmeldungen“ (von Schülern und Kindergartenkindern), begeht er Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er mit Vorsatz handelt, den Staat in seinem Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen.
Der Angeklagte erlangte in seiner Funktion als Bezirkshauptmann Kenntnis von einem solchen Verdacht (§ 22 MeldeG), unterließ es aber, Meldungen darüber an die zuständige Abteilung seiner Behörde weiterzuleiten. Eine Verfolgung von Verwaltungsübertretungen war zufolge dadurch eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.
Er wurde von einem Landesgericht als Schöffengericht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Schuldspruch und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung.