Unterlassungsanordnungen sind auch gegen Internet-Provider zulässig, grundsätzlich aber auf den Schutz im Inland beschränkt
Bei rechtsverletzenden Internetinhalten darf gegen einen Provider (bzw Plattformbetreiber) eine Unterlassungsanordnung erlassen werden, die sich nicht nur auf den konkret rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen kann. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Bei immaterialgüterrechtlichen (zB urheberrechtlichen) Ansprüchen ist die Reichweite der Unterlassungsanordnung durch den Grundsatz der Territorialität auf den Schutz im Inland beschränkt. Bei anderen Unterlassungspflichten ist eine deutliche Klarstellung des Klägers notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will.
Der Kläger ist ein Rundfunkveranstalter, dem die Werknutzungsrechte am hier gegenständlichen Lichtbild zustehen, das einen bekannten Moderator im Nachrichtenstudio zeigt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.facebook.com eine Online‑Plattform in Form eines sozialen Netzwerks. Auf dieser Online‑Plattform wurde das klagsgegenständliche Foto ohne Zustimmung des Klägers abrufbar gehalten, in dem es in eine Fotomontage mit einem beleidigenden Text eingebettet wurde.
Der Kläger beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten verboten werden soll, es Dritten (den Betreibern von Facebook‑Seiten) zu ermöglichen, das klagsgegenständliche Foto und/oder Bearbeitungen davon ohne Zustimmung des Klägers zur Verfügung zu stellen.
Die Vorinstanzen erließen die einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:
Im vorliegenden Verfahren ist vor allem die Reichweite des Unterlassungsgebots strittig. Dazu ergibt sich, dass nach Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) für Access‑Provider und für Host‑Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte besteht. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig; dazu gehören insbesondere Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte. Die Überwachungspflicht des Providers wird dabei durch eine „konkrete Information“ (qualifizierter Hinweis oder Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG) ausgelöst. Die Unterlassungsordnung kann sich nicht nur auf den konkreten rechtverletzenden Inhalt beziehen, sondern darüber hinaus auch wortgleiche sowie sinngleiche Verstöße erfassen. Demnach ist eine Unterlassungsanordnung dann zulässig, wenn sich die „Übereinstimmung im Kern“ (mit dem als rechtswidrig beurteilen Inhalt) auf den ersten laienhaften Blick ergibt oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) festgestellt werden kann. Dies ist in Bezug auf die hier zu beurteilende Bearbeitung des gegenständlichen Lichtbilds der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nach der EC-Richtlinie weltweite Unterlassungsanordnungen zulässig, sofern sie sich „im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts“ halten. Für die nationalen Behörden und Gerichte bedeutet dies, dass sie im Rahmen ihrer Entscheidungen auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht nehmen müssen. Für das Urheberrecht ist in dieser Hinsicht der Grundsatz der Territorialität anerkannt. Dies bedeutet, dass sich der von einem Kläger in Anspruch genommene Schutz nach dem österreichischen Urheberrecht nur auf Österreich bezieht und der Kläger daher nur einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Die Verletzungshandlung muss demnach in Österreich begangen worden sein oder sich auf Österreich auswirken.
In Bezug auf Unterlassungsanordnungen, die nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip räumlich beschränkt sind, wie etwa bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, muss der Kläger eine Erklärung zum räumlichen Schutzbereich abgeben.
Daraus folgt, dass die Unterlassungsanordnung aus der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip auf den Schutz in Österreich beschränkt ist. Zur geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten hat der Kläger keine Erklärung zur Reichweite des Unterlassungsgebots abgegeben. Aus diesem Grund bezieht sich auch die Unterlassungsanordnung aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nur auf den Schutz in Österreich.