Untersagung der von einem Mastschweinestall ausgehenden Geruchsimmissionen
Baubehördliche Bewilligung der Bestanderweiterung eines Mastschweinestalls nach dem Steiermärkischen Baugesetz in der am 31. 5. 2007 geltenden Fassung begründet keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB.
Die Erstklägerin betreibt auf ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von rund 100m vom Mastschweinestall der Beklagten eine Gastwirtschaft. Der Zweitkläger ist Gesellschafter der Erstklägerin, er wohnt auf dieser Liegenschaft. Im Jahr 2007 wurde der Umbau des im Ortszentrum einer kleineren Gemeinde gelegenen Stalls der Beklagten baubehördlich genehmigt. Dieser Umbau führte zu einer Bestanderweiterung von ursprünglich 200 – 250 Schweinen auf über 820 Schweine.
Die vom Mastschweinebetrieb der Beklagten ausgehende Geruchsbelästigung der Anrainer und die daraus resultierenden Beschwerden nahmen seit dem Umbau massiv zu. Die Geruchsbelästigung ist geeignet, auf das Wohn-, Ess- und Sozialverhalten der Anrainer Einfluss zu nehmen. Die medizinisch tolerierbaren Geruchshäufigkeiten in der Umgebung wurden seit dem Umbau mehrfach überschritten. Beim Gastgartenbetrieb der Erstklägerin kam es zu Umsatzeinbußen.
Die Vorinstanzen bejahten das Unterlassungsbegehren der Kläger bezüglich der von der Liegenschaft der Beklagten ausgehenden Geruchsimmissionen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück.
Strittig war insbesondere die Frage, ob die gegenständliche Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz in der bei Bescheiderlassung am 31.5.2007 geltenden Fassung den Mastschweinebetrieb der Beklagten zu einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB machte. In diesem Fall könnten die Kläger keine Unterlassung nach § 364 Abs 2 ABGB begehren, sondern nur den Ersatz des zugefügten Schadens nach § 364a ABGB verlangen.
Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass das Steiermärkische Baugesetz erkennbar bemüht sei, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch entsprechende Auflagen auch Immissionen der Bauherren entgegenzuwirken und damit den „Nachbarrechten“ Rechnung zu tragen. Beim Baubewilligungsverfahren steht aber die bauliche Anlage im Vordergrund, um deren Bewilligung vom Baubewerber angesucht wird, und nicht ein umfassendes, den Individualrechtsschutz ausschließendes Immissionsschutzkonzept wie es vom ABGB in Verbindung mit der Gewerbeordnung 1994 verfolgt wird.
Nach Maßgabe der hier anzuwendenden Rechtslage gehen daher die von den Beklagten verursachten Geruchsimmissionen nicht von einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB aus. Die Kläger können daher deren Unterlassung begehren.