Untreue bei Weisungen von Mutter- an Tochtergesellschaft?
Ausschluss eines Missbrauchs im Sinn von § 153 StGB nur bei deren Rechtswirksamkeit.
Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird deren Befugnis (zur Weisung oder Zustimmung) durch ihren Vorstand wahrgenommen. Dessen Weisung könnte daher an sich einen Befugnismissbrauch (auf Ebene der Tochtergesellschaft) ausschließen. Das aber nur dann, wenn diese Weisung (oder Zustimmung) überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die – etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit – (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.