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Unverzügliche Anzeigeobliegenheit von Versicherungsfällen nach Beendigung des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags iSv § 33 VersVG

 
 

Dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist einsichtig, dass der Versicherer im Fall der Beendigung des Vertrags (im Gegensatz zum aufrechten Vertrag) ein uneingeschränktes Interesse an einer unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Vertragsbeendigung oder – zu Gunsten des Versicherungsnehmers – erst nach Ablauf einer im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, im Sinn des § 33 VersVG hat.

Die Klägerin war bis 2011 Mitversicherte eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags. Während aufrechten Vertrags kaufte sie ein Auto mit Abgasmanipulationssoftware. 2016 schloss sie sich einer Sammelaktion des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) an, im Zuge dessen sie auch über rechtliche Fragen sowie über den Umstand informiert wurde, dass sie sich mit privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin dem gegen diese geführten Strafverfahren anschließen könne. Erst fast zwei Jahre später zeigte sie dem beklagten Rechtsschutzversicherer den Versicherungsfall an, der die Deckung unter anderem deshalb ablehnte, weil keine unverzügliche Meldung des Versicherungsfalls erfolgt sei. Daraufhin schloss sich die Klägerin einer vom VKI organisierten, durch einen Prozesskostenfinanzierer vorfinanzierten, zumindest auf Zahlung von 20 % des Kaufpreises gerichteten Sammelklage gegen den Fahrzeughersteller an. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

Die Klägerin begehrt vom Rechtsschutzversicherer Schadenersatz in Höhe der Einmalkosten für den Anschluss an die VKI-Sammelklage sowie die Feststellung, dass der Versicherer für den Schaden hafte, der darin bestehe, dass sie sich wegen seiner unberechtigten Deckungsablehnung der Sammelklage habe anschließen müssen und der Prozesskostenfinanzierer im Falle des Obsiegens gegen den Fahrzeughersteller einen Teil des erstrittenen Betrags einbehalte.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

Die generelle Ausschlussfrist, die allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, und einen Anspruch zum Erlöschen bringt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde, ist gegenüber Verbrauchern nichtig. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen konkret abzeichnen.

Anderes gilt aber, wenn der Versicherungsvertrag – wie hier – bereits beendet, mit Ablauf der zwar dem Versicherungsnehmer gegenüber nichtigen, aber im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist abgerechnet und der Anfall weiterer Versicherungsfälle die Ausnahme ist. Der Versicherer hat in diesem Fall ein auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer einsichtiges erhöhtes (uneingeschränktes) Interesse an einer unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle, muss er doch trotz Beendigung des Vertrags sein zu übernehmendes Risiko umgehend beurteilen und einschätzen können sowie für die Deckung (gesondert) vorsorgen. Die Beklagte war daher wegen der Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch die Klägerin leistungsfrei, womit dem Schadenersatzanspruch der Boden entzogen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unverzuegliche-anzeigeobliegenheit-von-versicherungsfaellen-nach-beendigung-des-rechtsschutz-versicherungsvertrags-isv-%c2%a7-33-versvg/)

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