Unverzügliche Verständigung des Gerichts von der Unterbringung eines Kranken
Die Pflicht des Abteilungsleiters zur – unverzüglichen – Verständigung des Gerichts von der Unterbringung eines Kranken erfordert ein Handeln ohne unnötigen Aufschub, dem in der Regel schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden.
Im Anlassfall vergingen zwischen der Aufnahme der Kranken am 23. 5. 2015, 15.34 Uhr, bis zur Verständigung des Gerichts am 26. 5. 2015, 08.07 Uhr, nicht etwa bloß wenige, sondern deutlich mehr als 48 Stunden. Letztgenannter Zeitraum erschien bereits dem Gesetzgeber zu lange, weshalb er ausdrücklich die „unverzügliche“ Verständigung anordnete, die im Anlassfall jedenfalls nicht erfolgt war. Der Oberste Gerichtshof bestätigte daher, dass die Unterbringung der Kranken über den zuvor genannten Zeitraum unzulässig war.