„Unvollständig“ kundgemachter Kollektivvertrag
Art XIII Z 5 des Arbeiterkollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe galt in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung mangels gehöriger Hinterlegung und Kundmachung nicht.
Der beklagte Arbeitgeber berief sich auf den Entfall des Anspruchs des Klägers auf anteilige Sonderzahlungen (als Berechnungsgrundlage einer vom Kläger begehrten Urlaubsersatzleistung) gemäß Art XIII Z 5 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, weil der Kläger gerechtfertigt entlassen worden war.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des beklagten Arbeitgebers zurück. Damit ein Kollektivvertrag Wirksamkeit erlangen kann, muss er nach seinem Abschluss in der im Gesetz vorgesehenen Weise (§ 14 ArbVG) unverzüglich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegt werden. Das Ministerium hat dann den hinterlegten Text kundzumachen. Art XIII Z 5 des Kollektivvertrags war in der ab 1.1.2009 geltenden und beim Ministerium hinterlegten Fassung nicht enthalten, sodass dieser Bestimmung keine Normwirkung zukommt. Auf den von der Beklagten behaupteten Umstand, dass die Kundmachung bloß „irrtümlich“ nicht erfolgt wäre, kommt es nicht an, weil die von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht nur dann berücksichtigt werden kann, wenn sie im kundgemachten Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag findet.