Unwirksame Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen
Der Oberste Gerichtshof erklärt mehrere Klauseln in Unfallversicherungsbedingungen einer Versicherungsgesellschaft für unwirksam.
Der Verein für Konsumenteninformation beantragte in seiner Verbandsklage gegen eine österreichische Versicherungsgesellschaft, insgesamt vier Klauseln in den von ihr verwendeten Unfallversicherungsbedingungen für unwirksam zu erklären.
Die Vorinstanzen gaben dem darauf gerichteten Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof trat dieser Beurteilung bei.
Von besonderer Bedeutung sind zwei Klauseln, die für den Fall einer Risikoänderung die Vertragsfortsetzung zu einer geänderten Versicherungssumme oder – auf Wunsch des Kunden – zu einer geänderten Versicherungsprämie vorsehen. Dieses Konzept weicht von den einseitig (zugunsten des Versicherungsnehmers) zwingenden Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG insofern ab, als dem Versicherer nach diesen Regelungen nicht das Recht eingeräumt wird, bei einer Gefahrenerhöhung die Versicherungssumme bei gleichbleibender Versicherungsprämie nach unten hin zu korrigieren oder alternativ die Versicherungsprämie bei gleichbleibender Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen; vielmehr ist dieser nach dem gesetzlichen Konzept zur Kündigung gezwungen, wenn er sich nicht mit einer ihm bekannt gewordenen Gefahrenerhöhung abfinden will. Damit hätte die Versicherungsgesellschaft den Nachweis erbringen müssen, dass ihr Konzept zumindest gleich günstig ist wie die einseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen bei Eintritt einer Gefahrenänderung. Trotz einiger für den Kunden günstiger Abweichungen vom gesetzlichen Regelungskonzept ist der Versicherungsgesellschaft letztlich dieser Nachweis nicht gelungen.