Unwirksame Kündigung – Fahrtkostenersatz für Zwischendienstverhältnis?
Hat ein Arbeitnehmer (hier: Vertragsbediensteter) sich erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt, so kann er solche Aufwendungen, die er für ein während des Rechtsstreits über seine Kündigung eingegangenes Ersatzarbeitsverhältnis zu tragen hatte (hier: Fahrtkosten für längere Anfahrtswege zum Ersatzarbeitsplatz) von den Einkünften, die er sich gegenüber seinem Arbeitgeber anrechnen lassen muss, abziehen.
Der Kläger war Vertragsbediensteter der Beklagten und wurde gekündigt. Seine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses war – nach einer Verfahrensdauer von rund zweieinhalb Jahren – erfolgreich. In der Zwischenzeit arbeitete der Kläger an einem von seinem Wohnort weiter entfernten Arbeitsplatz.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz der ihm für die längeren Fahrtstrecken zu seinem zwischenzeitlichen Arbeitsplatz entstandenen Kosten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, weil eine Kündigung ohne entsprechenden Grund eine rechtswidrige Handlung darstelle und daher trotz ihrer Unwirksamkeit auch Schadenersatzansprüche rechtfertigen könne; zur Höhe der erforderlichen Kosten fehlten jedoch Feststellungen.
Dem Rekurs des Klägers dagegen gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge und führte im Wesentlichen aus:
Bei unwirksamer Kündigung oder Entlassung sehen die Bestimmungen des VBG ähnlich wie § 1155 ABGB eine Anrechnungsverpflichtung anderweitig erworbener Bezüge vor. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer bei Nichtleistung der vereinbarten Dienste besser gestellt wäre als bei ihrer Erbringung. Daraus soll jedoch auch keine Schlechterstellung des Dienstnehmers resultieren, weshalb zusätzliche Aufwendungen, die er tragen musste, um eine andere Erwerbsquelle nutzen zu können, bei der Anrechnung im Sinn eines Abzugs vom anzurechnenden Entgelt zu berücksichtigen sind.
Dass der Kläger hier sein Begehren auf Schadenersatz stützte, steht der inhaltlichen Prüfung seiner Berechtigung nicht entgegen, weil dies nur eine unrichtige rechtliche Qualifikation darstellt, die es dem Gericht nicht verwehrt, ihm aus anderen Gründen stattzugeben.