Unwirksamkeit einer konkreten Vertragsklausel über die Zahlung einer Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredites („Vorfälligkeitsentschädigung“)
Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln müssen für den Verbraucher „durchschaubar“ sein.
Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank einen Kreditvertrag für die Finanzierung einer Eigentumswohnung.
Punkt 3a. der vereinbarten „Allgemeinen Privatkreditbedingungen“ lautet:
„Bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode werden dem Kreditnehmer die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig rückgezahlten Betrages verrechnet.“
Die Kläger anerkannten lediglich den Anspruch der beklagten Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung im vereinbarten Mindestmaß von 2 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und verlangten die Rückzahlung der aufgrund der erwähnten Vertragsklausel darüber hinaus verrechneten Gebühr.
Das Erstgericht wies ihr Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verlange, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ seien. Die Formel „… Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz ….“ genüge diesen Bedingungen nicht. Damit bleibe wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffes „Geldmarktsatz“ und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Wertes nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückgezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar sei. Die Klausel in einem Kreditvertrag, die den Kreditnehmer (Verbraucher) bei vorzeitiger Kreditrückzahlung „die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz“ auferlege, sei daher unwirksam.