Unwirksamkeit einer „Subsumtionseinstellung“
Eine sogenannte „Subsumtionseinstellung“ durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer ideal konkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung.
Anlässlich der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass eine so genannte „Subsumtionseinstellung“ durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer ideal konkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ohne Wirkung ist und daher kein Verfolgungshindernis darstellt, weil ein solches Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen hinsichtlich der in Rede stehenden Tat nicht in Zweifel zieht.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Tat in der Anklageschrift dem § 201 Abs 1 StGB unterstellt und zugleich erklärt, dass sie die Tat nicht zusätzlich nach § 206 Abs 1 StGB beurteile.
Diese „Subsumtionseinstellung“ war prozessrechtlich verfehlt und wirkungslos.