Unwirksamkeit einer verdeckten Sacheinlage im Konzern
Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage finden auch im Konzernverhältnis Anwendung.
Unter dem Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Er hat daher die Bareinlage noch einmal zu leisten, weil der ersten Zahlung die Erfüllungswirkung versagt wird.
Diese Grundsätze finden auch auf Sacheinlagen im Konzernverhältnis (§ 150 AktG) Anwendung. Nur auf diese Weise kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der gewählten Konstruktion ‑ hier im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ‑ eine Umgehung der Sachgründungsvorschriften, etwa wegen der mangelnden Werthaltigkeit der Sacheinlage verhindert werden. Dass hier eine Tochtergesellschaft dazwischengeschaltet war, macht wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied.