Unzulässige AGB-Klauseln eines Kundenbindungsprogrammes – Bonus Club
Der Oberste Gerichtshof hat in einem – vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrengten – Verbandsverfahren die Verwendung von einigen die Verbraucher benachteiligenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters des Kundenbindungsprogrammes (Bonus Club) einer großen Lebensmitteleinzelhandelskette untersagt.
Dem „Bonus Club“ der Beklagten als „Mitglieder“ beigetretene Verbraucher können bei verschiedenen Einzelhandelsunternehmensketten im Bereich Lebensmittel, Kosmetik, Augenoptik, Schreibbedarf und Baumaterial sowie einem Versandhaus, einem Reisebüro, einem Essenslieferanten, einem Einrichtungshaus, einer Tankstellenkette und einem Versicherungsunternehmen (welche aufgrund von mit der Beklagten abgeschlossenen Verträgen über deren Bonus Club ihre Leistungen bewerben und anbieten) durch Verwendung einer von der Beklagten ausgegebenen Bonuskarte Bonuspunkte sammeln oder einlösen und dabei von unterschiedlichen Vorteilen (Rabatten) profitieren. Die Teilnahme am Bonus Club ist für einen Verbraucher kostenlos.
Nachdem das Erstgericht die Klage auf Untersagung von vorerst neun Klauseln der AGB mit Teilurteil abgewiesen hatte, verbot das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung von vier der neun Klauseln.
Der von beiden Parteien angerufene Oberste Gerichtshof gab beiden Revisionen zum Teil Folge und untersagte insgesamt die Verwendung von sechs Klauseln zur Gänze und zwei Klauseln zum Teil. [Die Frage, ob fünf weitere von der Klage des VKI umfasste Klauseln derselben AGB auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, wird noch Gegenstand eines weiteren (End-) Urteiles des Erstgerichtes sein, sodass sich der Oberste Gerichtshof dazu noch nicht äußern konnte.]
Aus der umfangreichen Entscheidungsbegründung des Obersten Gerichtshofes über das Teilurteil ist hervorzuheben, dass er die Zurverfügungstellung von persönlichen Daten, insbesondere von Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten durch den Konsumenten als „Entgelt“ für die Nutzung des Bonus Clubs qualifizierte. Diesem ist es demnach nicht erlaubt, dem Verbraucher keinerlei Rechtsansprüche auf seine Vorteile und Leistungen zuzugestehen und sich in seinen AGB im Ergebnis vorzubehalten, den Verbraucher nach Willkür und Belieben von den Vorteilen und Leistungen des Bonus Club auszuschließen. Dies betrifft zwar eine der Hauptleistungen des Vertrages und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Die Klauseln bewirken in der hier vorliegenden Konstellation aber ein so krasses Missverhältnis zwischen der Leistung des Kunden, der seine Daten zur Verfügung stellt, und der vom Bonus Club dafür versprochenen Gegenleistung, dass sie als sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren sind.