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Unzulässige AGB-Klauseln in Mietverträgen

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat in einem – von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte angestrengten – Verbandsverfahren die Verwendung von den Verbraucher benachteiligenden Klauseln in vorformulierten Mietverträgen eines Hausverwaltungsunternehmens sowie einer gewerblichen Vermieterin untersagt.

Die Klägerin begehrte die Untersagung von insgesamt 37 der in diesen Mietvertragsformularen enthaltenen Klauseln. Nachdem das Erstgericht dem Klagebegehren mit Ausnahme einer Klausel stattgegeben hatte, verbot das Berufungsgericht den Beklagten die Verwendung auch dieser beanstandeten Klausel. Mit ihrer Revision strebten die Beklagten die teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass die Klage in Ansehung zweier Klauseln abgewiesen werde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.
Die im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Klausel betreffend die Wertsicherung des Mietzinses nach Maßgabe des Baukostenindex (für den Wohn- und Siedlungsbau) qualifizierte er als unzulässig gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Es fehle an der geforderten sachlichen Rechtfertigung der für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände. Mit Blick auf die Funktion der Wertsicherungvereinbarung, den inneren Forderungswert zu stabilisieren und die subjektive Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen im Mietverhältnis beizubehalten, sei es aus sachlichen Gesichtspunkten nicht angebracht, die Wertsicherung des Mietzinses an die Entwicklung nur eines von mehreren für die laufende Kostenbelastung des Vermieters entscheidenden Faktoren, namentlich dessen Erhaltungskosten, zu knüpfen. Ein solches Vorgehen müsse zwangsläufig zu einer Verzerrung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses führen. Es werde damit weder die konkrete Kostenentwicklung unternehmerischer Vermieter noch die durchschnittliche Marktentwicklung auch nur annäherungsweise abgebildet.
Die weiters in Rede stehende Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangten, suggeriere, dass Zahlscheinvermerke nicht wirksam wären. Die Klausel lasse zudem nicht erkennen, ob mit „Zusätzen und Erklärungen“ auch die Angaben in der auf Zahlscheinen eigens dafür vorgesehenen Rubrik „Verwendungszweck“ gemeint seien oder nur sonstige Beifügungen. Der Verbraucher werde damit über seine Rechtsstellung verunsichert bzw in die Irre geführt, weshalb die Verwendung der Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 6 Abs 3 KSchG und als gröblich nachteilig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB untersagt sei.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessige-agb-klauseln-in-mietvertraegen/)

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