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Unzulässige Beschränkung der Mandatsausübung eines Mitglieds des Personalausschusses durch den Arbeitgeber

 
 

Macht der Arbeitgeber den Zutritt des freigestellten Personalausschussmitglieds zum Betrieb von dessen vorheriger telefonischer Anmeldung abhängig, beschränkt er das Personalausschussmitglied in der Ausübung seines Mandats.

Dem Betriebsinhaber sind aufgrund des Beschränkungsverbots iSd § 65 Abs 3 PBVG (§ 115 Abs 3 ArbVG) nicht nur alle Anordnungen untersagt, die dem einzelnen Mitglied des Belegschaftsorgans die Ausübung seiner Befugnisse unmöglich machen (wie etwa bei einem generellen Hausverbot), sondern es dürfen diese Anordnungen und Weisungen die freie Mandatsausübung des Personalvertretungsorgans auch nicht bloß erschweren. Letzteres ist hier aber der Fall, wenn der Betriebsinhaber dem einzelnen Mitglied des Belegschaftsorgans den Zutritt zu den  Betriebsräumlichkeiten der Beklagten nur nach rechtzeitiger vorheriger Bekanntgabe bei einer bestimmten Mitarbeiterin gewährt.

Beim Anspruch eines einzelnen Mitglieds eines Personalvertretungsorgans, in seiner Mandatsausübung nicht benachteiligt und nicht beschränkt zu werden, handelt es sich um einen Individualanspruch des jeweiligen Organmitglieds. Wird daher die Mandatsausübung durch den Arbeitgeber beschränkt, indem der Betriebsinhaber dem Organmitglied ohne Rechtfertigung Sachmittel entzieht, die der Betriebsinhaber dem Personalvertretungsorgan zur Verfügung gestellt und das Personalvertretungsorgan seinem Mitglied ausgefolgt hat, dann kann der Anspruch auf Rückstellung der entzogenen Sachmittel durch Klage des Organmitglieds gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessige-beschraenkung-der-mandatsausuebung-eines-mitglieds-des-personalausschusses-durch-den-arbeitgeber/)

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